Seit Montag gilt eine neue Allgemeinverfügung im Landkreis

Nach dieser neuen Allgemeinverfügung gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist damit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags
grundsätzlich untersagt. Personen, die nicht im Kreis Kaiserslautern wohnen, dürfen sich in dieser Zeit nicht im Landkreis aufhalten. Ausnahmen von dieser Beschränkung gelten nur bei
Vorliegen eines triftigen Grundes.


Tagsüber ist der Aufenthalt im öfentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt werden.
Die Außengastronomie ist geschlossen, Abhol- und Bringdienste sind weiterhin gestattet.


Geschäfte des Einzelhandels sind geschlossen, es ist jedoch weiterhin Terminshopping möglich für jeweils eine Person bzw. Angehörige eines Hausstandes.
Von der Regelung des Terminshoppings ausgenommen sind weiterhin unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumengeschäfte,
Gärtnereien, die geöfnet bleiben.

Körpernahe Dienstleistungen bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, wie Kosmetik oder Tattoos, sind untersagt.


Lediglich Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie bei der Fußpfege, der Physiotherapie oder bei Friseuren, sind erlaubt. Die Maskenpficht ist einzuhalten.
Im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten darf auf öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand
Sport getrieben werden. Es gilt das Abstandsgebot.


Die Außenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen dürfen geöfnet bleiben, es gilt eine Vorausbuchungspficht.
Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen müssen komplett schließen.
Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.

Der Proben und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist ebenso weiterhin untersagt.