Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für 2022

Der Ortsgemeinderat Queidersbach hat mit der Hebesatzsatzung
vom 19.11.2019 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 320 %, Grundsteuer B auf 395 %, Gewerbesteuer auf 380 % und Hundesteuer

1.
Hund 54 €, 2. Hund 66 €, jeder weitere 90 €,
1. gefährliche Hund 300
€,
2. gefährliche Hund 450 € und jeder weitere 450 € festgesetzt.
Diese gilt bis zum Erlass einer neuen Hebesatzsatzung.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist keine Änderung eingetreten,
so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden mit sonstiger
Abgaben wie Wegebaubeiträgen sowie Hundesteuerbescheiden für
das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage
(Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öfentliche Bekanntmachung geltenden Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der
zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für alle Hundebesitzer bei denen sich seit der letzten Bescheiderteilung nichts geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 4 der Hundesteuersatzung vom
19.11.2020 die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt
für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.

Für diejenigen Steuerpfichtigen, die sich am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die Grundsteuer- bzw. Hundesteuerraten zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht. Ansonsten wird die
Grundsteuer und Hundesteuer 2022 mit den im zuletzt erteilten
Grundsteuer-/Abgaben-/Hundesteuerbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November 2022 fällig.
Für Steuerpfichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 1. Juli 2022 fällig. Wurden bis zu
dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das
Kalenderjahr 2022 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu
entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder
ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden
gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide
erteilt.
Mit dem Tag der öfentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpfichtigen die gleichen Rechtswirkungen
ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl einzulegen. Der Widerspruch
kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl oder durch E-Mail mit
qualifzierter elektronischer Signatur* an die VPS—eMail-Adresse
vglandstuhl@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Fußnote:
*vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifzierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. EU Nr. L 257 S. 73)
Landstuhl, 13.01.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl
gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973, in der