Satzung über die Festsetzung
der Hebesätze der Ortsgemeinde
Queidersbach (Hebesatzsatzung) vom
27.02.2023

Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768) und 3des § 4 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Queidersbach in seiner Sitzung am 27.02.2023 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1
Steuersätze der Realsteuern und der Hundesteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern, für die Gewerbesteuer und die
Hundesteuer werden für das Gebiet der Ortsgemeinde Queidersbach wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
    (Grundsteuer A) 345 v. H.
    1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v. H.
  2. Gewerbesteuer 380 v. H.
  3. Hundesteuer
    3.1. für den ersten Hund 54,00 €
    3.2. für den zweiten Hund 66,00 €
    3.3. für jeden weiteren Hund 90,00 €
    3.4. für den ersten gefährlichen Hund 300,00 €
    3.5. für jeden weiteren gefährlichen Hund 450,00 €

§ 2
In-Kraft-treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 19.11.2019 außer Kraft.

Queidersbach, 27.02.2023
gez. Ralph Simbgen, Ortsbürgermeister

Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öfentlichkeit der Sitzung, die
    Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
    Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstr. 49, 66849 Landstuhl unter
    Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
    Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
    Hinweis gemäß § 27a VwVfG
    Die o. a. öfentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.landstuhl.de abrufbar.

    Landstuhl, den 13.03.2023
    gez. Dr. Peter Degenhardt, Bürgermeister