Wahrung der Ruhezeiten

Aus gegebenem Anlass weist die Ordnungsbehörde auf die Vor- schriften des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) hin:
Die Ruhezeiten gelten:
• an Sonn- und Feiertagen ganztägig (Sonntagsruhe)
• an Werktagen von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
• sowie von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nachtruhe)
Geräte und Maschinen:
Der Betrieb von Geräten und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen und in den Sondergebieten an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Während diesen Zeiten sind also Arbeiten mit Geräten wie z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer etc. sowie mit sonstigen motor- betriebenen Handwerks- und Gartengeräten (z. B. Sägen, Schleifmaschinen u.a.) verboten. Für vier Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Auch andere ruhestörende Tätigkeiten, wie z.B. das Betrei- ben von Tonwiedergabegeräten bei geöffneten Fenstern, sind während den Ruhezeiten nicht gestattet. Das Verbot bezüglich der Mittagsruhe gilt nicht für geräuschvolle Arbeiten oder Betätigungen gewerblicher und/oder forst- und landwirtschaftlicher Art. Ebenso gelten die Verbote nicht, wenn der Betrieb der Geräte im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Unabhängig von den Ruhezeiten gilt die Regelung des § 117 Ordnungswidrigkeitsgesetz. Danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Verstöße gegen die oben aufgeführten Vorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden.